Amt für Raumplanung (Hrsg.): Mitteilungen des Bau-Departements, Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19) spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit, der die Abweichungen zu genügen haben. Die Sonderbauvorschriften haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also nicht allzu stark von dieser abweichen. Die Zonenordnung der Gemeinde gibt dem Gemeinderat die Kompetenz, im Rahmen der kantonalen Bestimmungen in allen Zonen Gestaltungspläne zu erlassen (§ 27 ZO). An die Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sollen diese erhöhte Anforderungen stellen.