Dies ergebe rechnerisch eine AZ über das gesamte Gebiet von 0.41. Diese weiche erheblich weniger als 20 % von der Grundnutzungs-AZ von 0.35 ab. 3. M. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates und beantragt dessen Aufhebung mit folgender Begründung: Der Gestaltungsplan weiche zu stark von der Grundnutzung ab. Die Vorschriften der Wohnzone W2a würden verletzt. Die beiden Baukuben würden die zulässige AZ überschreiten und wiesen 4 Vollgeschosse ohne die vorgeschriebene Dachform auf. Das Quartierbild werde in unzulässiger Weise verändert und das Ortsbild werde beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut: Aus den Erwägungen: