Der Gemeinderat genehmigte den Plan und wies die Einsprache ab. 2. Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhob M. Beschwerde an den Regierungsrat. Er beantragte, der Entscheid sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Vor allem aber sei er aufzuheben, weil der Gestaltungsplan mit den Zonenvorschriften nicht vereinbar sei. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Er erachtete folgende Abweichungen des Gestaltungsplanes gegenüber der Grundnutzung als zulässig: Erhöhung der zulässigen Geschosszahl um ein Geschoss (anrechenbares Attikageschoss), Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.5, resp. 3 m, Erhöhung der Gebäudelänge um 10 m, Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern.