SOG 2001 Nr. 23 § 133 Abs. 2 PBG. Die Gemeinde kann mit dem Erlass von Gestaltungsplänen wohl von der jeweiligen Grundnutzung des Zonenplanes abweichen; insbesondere einen Bonus für die Ausnützung gewähren. Gestaltungspläne dürfen aber nicht allzu stark von den Bauvorschriften der Grundordnung abweichen. Sachverhalt (gekürzt): 1. Der Zonen- und Gestaltungsplan "H." wurde vom Gemeinderat D. öffentlich aufgelegt. M. erhob Einsprache und machte Verfahrensfehler geltend. Vor allem aber bemängelte er die Baufelder für 2 Baukuben mit Flachdach im Baubereich A des Planes. Der Gemeinderat genehmigte den Plan und wies die Einsprache ab.