{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-121_2001-08-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22452&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7a4a391c1df84629dc31829ae17f06d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonen- und Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:11", "Checksum": "47411ccbab65457435b785884216f85e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121\nRegeste:\nZonen- und Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus\n\n\n6. Im Gestaltungsplan kann von den Vorschriften der Zonenplanung auch in Bezug auf die Ausnützungsziffer abgewichen werden. Das Planungs- und Baugesetz kennt für die Arealbebauung den sogenannten Ausnützungsbonus im Gestaltungsplanverfahren jedoch nicht. Nach der Praxis des Bau- und Justizdepartementes kann von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ um maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn der mit dem Gestaltungsplan verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen (Kant. Amt für Raumplanung, a.a.O., S. 19). Der Ausnützungsbonus für Arealüberbauungen wäre in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde zu regeln. Die Zonenordnung von D. weist jedoch keine entsprechenden Bestimmungen auf. Der Zonen- und Gestaltungsplan H. kann demnach nach der Praxis des Bau- und Justizdepartementes beurteilt werden, wonach er unter bestimmten Bedingungen die gemäss Grundnutzung zulässige AZ um maximal 20 % überschreiten darf.\n7. Das Planungsgebiet H. liegt im Zentrum von D. Die planerische Grundordnung für dieses Gebietes ist vor kurzem in der Zonenordnung vom 2.2.2000 geschaffen worden. § 4 der ZO sieht in diesem Gebiet eine zweigeschossige Wohnzone W2a mit einer Ausnützungsziffer von 0.35 für freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m, die Gebäudelänge 20 m. Es gelten besondere Gestaltungsvorschriften gemäss § 7 ZO. Die W2a Zone liegt in einer architektur- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Umgebung. Entsprechend den Gestaltungsvorschriften haben sich sämtliche baulichen Massnahmen hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und Form in die gestaltete Umgebung einzupassen. In der Zone W2a werden generell Schrägdächer (mindestens 20° Neigung) verlangt. Die Baubehörde kann auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für Dächer mit einer Neigung von weniger als 20° erteilen. Für kleinere Flächen und Nebengebäude können andere Dachformen bewilligt werden. Gemäss Zonenordnung ist im Gebiet H. ein Gestaltungsplan Typ C zu erlassen (§ 28 ZO). Er hat eine haushälterische Erschliessung in Ergänzung der Erschliessungspläne, eine konkrete Bebauungslösung (Bauweise, Nutzung, Freiraumgestaltung, Begrünung unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und der baulichen Umgebung).\nBeim Zonen- und Gestaltungsplan H. handelt es sich um ein kleinräumiges Gestaltungsplanareal. Es liegt am Rand eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung. Der Plan trägt den Titel \"Zonen- und Gestaltungsplan\". Eine eigentliche Umzonung einer Fläche ist jedoch nicht mehr vorgesehen. Die vom Plan betroffenen Grundstücke bleiben in der W2a-Zone gemäss Zonenplan. Gleichzeitig werden im Baubereich A aber Bauvorschriften erlassen, die erheblich über das in der W2a-Zone Zulässige hinaus gehen. Die allgemeinen Bauzonenvorschriften werden jedoch nicht ausser Kraft gesetzt. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Zonen- und Gestaltungsplan, sondern um einen reinen Gestaltungsplan, der teilweise erheblich von der Grundordnung abweicht.\n8. Es ist deshalb zu prüfen, ob mit den Abweichungen des Gestaltungsplanes von der Grundnutzung deren Ziel und Zweck noch erreicht werden. Dabei geht es um folgende Festlegungen: Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern, Erhöhung der zulässigen Geschosszahl um ein Geschoss (wobei das Attikageschoss als Vollgeschoss betrachtet wird, weil es die vom PBG verlangten Rücksprünge nicht einhält und als Vollgeschoss die Geschosszahl und die AZ belastet), Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.5, resp. 3 m, Erhöhung der Gebäudelänge um 10 m, Dachform.\nGemäss den Bauvorschriften haben Bauten in der Wohnzone W2a besonderen gestalterischen Anforderungen zu genügen (§ 7 ZO). Neubauten haben in besonderem Mass auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen. Sämtliche bauliche Massnahmen des Gestaltungsplanes haben sich aber hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und Form in die gestaltete Umgebung einzupassen. Das im Baubereich A des Zonen- und Gestaltungsplan gewählte Überbauungskonzept orientiert sich an der Spital-Überbauung in der anschliessenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Es handelt sich um eine Zone, die mit der kleinmassstäblichen Wohnzone jedoch nicht verglichen werden kann. Die für die Umgebung des G. massgeblichen Bauten liegen bergwärts und im Süden des Gebietes. Die östlichen Bauten am Hang sind schmal und die Baukörper wurden teilweise senkrecht zum Hang erstellt. Für die Erarbeitung des Gestaltungsplanes hat die bestehende Bebauung der Zone W2a als Referenzumgebung zu gelten. Die im Zonen- und Gestaltungsplan für den Baubereich A vorgesehenen Mehrfamilienhäuser mit einer Gebäudelänge quer zum Hang von 30 m sind dieser Zone fremd. Dazu kommt, dass die AZ konzentriert im südlichen Teil des Plangebiets von 0.35 auf 0.54 massiv erhöht wird. Dort wird von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ mehr als 20 % nach oben abgewichen. Dadurch wird die Zonengrenze des Zonenplanes zwischen der Zone für öffentliche Bauten und dem Wohnquartier in unzulässiger Weise verschoben. Dazu kommt, dass von den übrigen Gestaltungsvorschriften abgewichen wird, ohne dies näher zu begründen. Der grosse Park der Villa kann zur Begründung der konzentrierten Bauweise nicht herangezogen werden, denn bei der Schaffung der W2a-Zone ist man von deren Überbauung ausgegangen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 31.08.2001 (VWBES.2001.121)"}