{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-121_2001-08-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22452&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7a4a391c1df84629dc31829ae17f06d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonen- und Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:11", "Checksum": "47411ccbab65457435b785884216f85e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.121\nRegeste:\nZonen- und Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus\n\nSOG 2001 Nr. 23\n§ 133 Abs. 2 PBG. Die Gemeinde kann mit dem Erlass von Gestaltungsplänen wohl von der jeweiligen Grundnutzung des Zonenplanes abweichen; insbesondere einen Bonus für die Ausnützung gewähren. Gestaltungspläne dürfen aber nicht allzu stark von den Bauvorschriften der Grundordnung abweichen.\nSachverhalt (gekürzt):\n1. Der Zonen- und Gestaltungsplan \"H.\" wurde vom Gemeinderat D. öffentlich aufgelegt. M. erhob Einsprache und machte Verfahrensfehler geltend. Vor allem aber bemängelte er die Baufelder für 2 Baukuben mit Flachdach im Baubereich A des Planes. Der Gemeinderat genehmigte den Plan und wies die Einsprache ab.\n2. Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhob M. Beschwerde an den Regierungsrat. Er beantragte, der Entscheid sei wegen Verfahrensfehlern aufzuheben. Vor allem aber sei er aufzuheben, weil der Gestaltungsplan mit den Zonenvorschriften nicht vereinbar sei.\nDer Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Er erachtete folgende Abweichungen des Gestaltungsplanes gegenüber der Grundnutzung als zulässig: Erhöhung der zulässigen Geschosszahl um ein Geschoss (anrechenbares Attikageschoss), Erhöhung der Gebäudehöhe um 2.5, resp. 3 m, Erhöhung der Gebäudelänge um 10 m, Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern. Die im Baubereich A geplanten Mehrfamilienhäuser würden sich formal östlich an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen anschliessen, welche mit einem Spital überbaut sei. Im Baubereich A werde die bauliche Umgebung aus traditionellen, dreigeschossigen Bauten mit hohen Sockeln berücksichtigt. Mit der Konzentration auf zwei Mehrfamilienhäuser werde den quartiertypischen Grünflächen Rechnung getragen. Der Gestaltungsplan schreibe für den Baubereich B eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.3 vor. Der Baubereich A weise eine AZ von 0.54 auf. Dies ergebe rechnerisch eine AZ über das gesamte Gebiet von 0.41. Diese weiche erheblich weniger als 20 % von der Grundnutzungs-AZ von 0.35 ab.\n3. M. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates und beantragt dessen Aufhebung mit folgender Begründung: Der Gestaltungsplan weiche zu stark von der Grundnutzung ab. Die Vorschriften der Wohnzone W2a würden verletzt. Die beiden Baukuben würden die zulässige AZ überschreiten und wiesen 4 Vollgeschosse ohne die vorgeschriebene Dachform auf. Das Quartierbild werde in unzulässiger Weise verändert und das Ortsbild werde beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut:\nAus den Erwägungen:\n4. Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 PBG). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so hat die Behörde sich an die Vorgaben der Zonenplanung und an die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG und des PBG zu halten. Die Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen. Die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. Die kantonale Richtlinie (Kant. Amt für Raumplanung (Hrsg.): Mitteilungen des Bau-Departements, Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994, S. 19) spricht von einer erhöhten Zweckmässigkeit, der die Abweichungen zu genügen haben. Die Sonderbauvorschriften haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also nicht allzu stark von dieser abweichen.\nDie Zonenordnung der Gemeinde gibt dem Gemeinderat die Kompetenz, im Rahmen der kantonalen Bestimmungen in allen Zonen Gestaltungspläne zu erlassen (§ 27 ZO). An die Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sollen diese erhöhte Anforderungen stellen. Nach dem kantonalen Recht bezwecken die Gestaltungspläne eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen (§ 44 PBG).\n5. Im Zonenplan der Gemeinde sind Gebiete bezeichnet, wo vor der Erstellung von Neubauten ein Gestaltungsplan erlassen werden muss (§ 28 ZO). Gemäss Zonenordnung ist im Gebiet H. ein Gestaltungsplan Typ C zu erlassen (§ 28 ZO). Auch nach dem kantonalen Recht kann die Zonenplanung für bestimmte Gebiete einen Gestaltungsplan vorschreiben (§ 46 Abs. 2 PBG). Dieses Vorgehen ist angezeigt in besonders empfindlichen Gebieten oder dort, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung verfrüht wäre. Die Pflicht kann zudem verfügt werden in Gebieten, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung, a.a.O. S. 9)."}