Wie der Augenschein zeigte, verträgt sich das Volumen der viergeschossigen Zeile mit dem Ortsbild und der Topographie. Zudem bringt das Geschoss für die Überbauung eindeutige Vorteile für den Lärmschutz. Dies ist namentlich aus dem Lärmgutachten ersichtlich: Durch die beiden langen Gebäude an der Ostseite der beiden Sektoren werde ein wirksamer Lärmschutz für die dahinter liegenden Bereiche erzielt. Wie die Eisenbahnlärm-Prognosen (Tag bzw. Nacht) für das Jahr 2015 zeigen, wird ebenso die künftige Lärmentwicklung nachhaltig positiv beeinflusst. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Gestaltungsplanes ist die Erhöhung der Geschosszahl im östlichen Baufeld nicht zu beanstanden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2001 (VWBES.2001.117)