Die zulässige AZ des GEP R. beträgt deshalb 0.77 und nicht 0.84. 12. Nach Art. 15 der Planungsvorschriften des Baureglementes können die Gestaltungspläne und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften die Erhöhung der maximalen Geschosszahl in allen Kern- und Wohnzonen vorsehen, sofern sich für die Überbauung eindeutige Vorteile ergeben und das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Der GEP R. liegt im Bereich der 3-geschossigen Zone des ZEP. Es sind 3 anrechenbare Geschosse und unter Einhaltung von § 17bis Abs. 3 KBV ein nicht anrechenbares Attikageschoss zulässig. Die Viergeschossigkeit am östlichen Rand des Plangebietes wird mit der Begrenzung des breiteren Zwischenraumes begründet.