Die Beschwerdeführer rügen den im GEP eingebauten AZ-Bonus von 20 %. Sie bestreiten die Zulässigkeit einer Überbauung mit einer Ausnützungsziffer von 0,84. Zur Erzielung der angestrebten Verdichtung enthält der ZEP K. grösstenteils W3-Gebiete mit einer AZ von 0.7. Gemäss Planungsbericht hat man bei der Festlegung der relativ tiefen Grundnutzung (AZ 0.7) berücksichtigt, dass in Zukunft die Attikas in der AZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind (Potential je nach Geschosszahl 20 - 30 %) und dass in der Gestaltungsplanung ein Bonus von bis zu 20 % gewährt werden kann.