Das Planungsgebiet K. liegt am südlichen Ortsrand. 1996 wurde ein umfassendes Überbauungs- und Erschliessungskonzept für dieses Gebiet in Form des ZEP K. erlassen. Der GEP R. soll die Realisierung der ersten Etappe des ZEP K. ermöglichen. Vor Erlass des Gestaltungsplanes darf im Gebiet des ZEP nicht gebaut werden. Dies soll die etappenweise Realisierung einer zusammenhängenden Überbauung sicherstellen. Im Vordergrund der Gestaltungsplanpflicht steht die Kontinuität und Einheit der Bebauung nach dem im Raumplanungsbericht der Zonenplanung dargestellten Überbauungs- und Erschliessungskonzept (Ziffer 9 Abs. 1 + 3 Zonenreglement zum ZEP K.). Die ZEP K. bezweckt u.a.