Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, 2.A., 1994, S. 19). Der Ausnützungsbonus für Arealüberbauungen kann in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde geregelt werden. Nach Art. 15 der Planungsvorschriften des Baureglementes können Gestaltungspläne und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften Abweichungen von den Zonen- und Bauvorschriften zulassen. Sofern Art. 79 erfüllt ist, kann in der Zone W3 die Ausnützungsziffer um einen Bonus von höchstens 20 % erhöht werden, wobei ein Bonuszuschlag von mehr als 10 % nur in ausgesprochenen Härtefällen und vor allem zur Sanierung in bebauten Gebieten gewährt werden darf. Art. 79 des Baureglementes ist inzwischen aufgehoben worden.