Die Gestaltungsplanpflicht schränkt die Überbaubarkeit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein, dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes gebaut werden kann. 9. Das PBG kennt für die Arealbebauung den sogenannten Ausnützungsbonus im Gestaltungsplanverfahren nicht. Nach der Praxis des Bau- und Justizdepartementes kann von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ um maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn der mit dem Plan verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen (Mitteilungen des Bau-Departementes: Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, 2.A., 1994, S. 19).