Die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. 8. Wenn es die öffentlichen Interessen verlangen, kann in der Zonenplanung für bestimmte Gebiete ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2 PBG). Dies ist denkbar in besonders empfindlichen Gebieten oder dort, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung verfrüht wäre.