Es wäre deshalb schwer verständlich, wenn diese erstmals im Baubewilligungsverfahren, wo sie nicht mehr zu beeinflussen sind, profiliert werden müssten. Die im Vorverfahren fehlende Profilierung wurde nun vor Verwaltungsgericht nachgeholt. (...) 7. Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen (§ 44 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1], Art. 14 der Planungsvorschriften des kommunalen Baureglementes). Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung fest.