Für die Auflage von Planungen gibt es keine Sperrfristen. Die Gemeinde hat deshalb bei der Terminierung der Auflagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Beim Erlass von Gestaltungsplänen sind, soweit nötig, bei der Planauflage Profile aufzustellen (§ 44 Abs. 2 PBG). Dies war im vorliegenden Verfahren notwendig. Ein Laie kann sich die Baufelder des Gestaltungsplanes im Gelände nicht ohne weiteres vorstellen. Die Baukuben werden jedoch im Gestaltungsplanverfahren weitgehend abschliessend festgelegt. Es wäre deshalb schwer verständlich, wenn diese erstmals im Baubewilligungsverfahren, wo sie nicht mehr zu beeinflussen sind, profiliert werden müssten.