Die Zonenplanung konnte ohne Beschwerdeverfahren in Kraft gesetzt werden. Der vorliegende Gestaltungsplan betrifft die Beschwerdeführer nur indirekt. Ihre Grundstücke liegen nicht im Planperimeter. Sie werden, was noch darzustellen ist, vom GEP im Vergleich mit der Zonenplanung nur unwesentlich stärker belastet. Die planerischen Weichen für das Gebiet K. sind im ZEP K. gestellt worden. Ein Recht auf Mitwirkung bei der Erarbeitung des GEP stand den Beschwerdeführern deshalb nicht zu. Die Anhörung im Rahmen des Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall ausreichend. Das Rechtsschutzverfahren wurde rechtmässig durchgeführt. Für die Auflage von Planungen gibt es keine Sperrfristen.