Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 29 zu Art. 4 RPG), der Plan muss von einer kantonalen Behörde überprüft und genehmigt werden (Art. 26 RPG) und der Rechtsschutz der Betroffenen muss gewährleistet sein (Art. 33 RPG). Beim Erlass von Gestaltungsplänen sind, soweit nötig, bei der Planauflage Profile aufzustellen (§ 44 Abs. 2 PBG). 5. Beim GEP R. handelt es sich um einen kleinräumigen Sondernutzungsplan. Die planerische Grundordnung dieses Gebietes ist im ZEP K. geschaffen worden.