Der Gestaltungsplan sei weder gesetzes- noch zonenreglementskonform. Er widerspreche auch den Planungsvorschriften der Stadt. Die Qualität der Überbauung wird angezweifelt. Der gewährte AZ-Bonus und die Erhöhung der Geschosszahlen seien unrechtmässig und unzweckmässig. Das Gebiet müsse von Westen her erschlossen werden. Der GEP R. könne nicht genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut: Aus den Erwägungen: 4. Die Erarbeitung und der Erlass von Nutzungsplänen müssen minimalen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts genügen: die Bevölkerung ist zu informieren und zu beteiligen (Art. 4 RPG; Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.