3. B. und 44 Mitbeteiligte erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Als Grundeigentümer, Baurechtsnehmer oder Mieter des Quartiers P., das unmittelbar an den Perimeter des GEP R. grenze, seien sie zur Beschwerde legitimiert. Die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör seien im bisherigen Verfahren verletzt worden. Vor der Planauflage habe man keinen Einfluss nehmen können. Die Planauflage und die Beschwerdefristen seien in die Ferienzeit gelegt worden. Während der Planauflage seien keine Profile aufgestellt worden. Auf eine mündliche Verhandlung sei verzichtet worden. Der Gestaltungsplan sei weder gesetzes- noch zonenreglementskonform.