{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-117_2001-08-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "33136f2f8b357ce89b193fb336b3a8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:12", "Checksum": "971c9b9169a2ab014391a482365f0247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117\nRegeste:\nGestaltungsplan, Ausnützungsbonus\n\n\nDas im GEP R. gewählte Überbauungskonzept muss auf den ZEP K. abgestimmt sein. Dass dies der Fall ist, zeigt ein Vergleich der Überbauung gemäss Gestaltungsplan mit den möglichen Bebauungsstrukturen im Überbauungs- und Erschliessungskonzept K.. Dort ist eine derartige Überbauung als gute Lösung dargestellt. Auch im Anhang des RB werden mustergültige Überbauungsmöglichkeiten zeichnerisch dargestellt. Die Überbauung im Bereich des vorliegenden GEP mit langgestreckten Baukörpern ist vorgesehen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Überbauungskonzept des GEP die planerischen Vorgaben des ZEP verletzen könnte. Die grosszügige Baumassenverteilung ermöglicht eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung. Eine kleinräumigere, im Grenzbereich auf die Reihenhaussiedlung abgestimmte, flachere Überbauung wird von der Zonenplanung nicht vorgegeben. Diese sieht eine markante Zäsur am nördlichen Rand des Gestaltungsplangebietes vor. Die Grünkorridore und Grüngürtel ermöglichen eine hohe Wohnqualität. Die Erschliessung des Gebiets ist auf die übergeordnete Planung abgestimmt. Der Gestaltungsplan ist auf die übergeordnete Planung abgestimmt und er ermöglicht eine Überbauung mit hoher Wohnqualität.\n11. Die Beschwerdeführer rügen den im GEP eingebauten AZ-Bonus von 20 %. Sie bestreiten die Zulässigkeit einer Überbauung mit einer Ausnützungsziffer von 0,84. Zur Erzielung der angestrebten Verdichtung enthält der ZEP K. grösstenteils W3-Gebiete mit einer AZ von 0.7. Gemäss Planungsbericht hat man bei der Festlegung der relativ tiefen Grundnutzung (AZ 0.7) berücksichtigt, dass in Zukunft die Attikas in der AZ-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind (Potential je nach Geschosszahl 20 - 30 %) und dass in der Gestaltungsplanung ein Bonus von bis zu 20 % gewährt werden kann. Die Ausführungen im Planungsbericht setzen die Planungsvorschriften des Baureglementes über den AZ-Bonus voraus und verweisen darauf. Die im GEP R. eingebaute AZ von 0.84 widerspricht aber diesen Vorschriften. In der Zone W3 kann die Ausnützungsziffer um einen Bonus von höchstens 20 % erhöht werden, wobei ein Bonuszuschlag von mehr als 10 % nur in ausgesprochenen Härtefällen und vor allem zur Sanierung in bebauten Gebieten gewährt werden darf. Ein Härtefall wird zu Recht nicht behauptet und die Überbauung wird in einem Neubaugebiet realisiert. Die zulässige AZ des GEP R. beträgt deshalb 0.77 und nicht 0.84.\n12. Nach Art. 15 der Planungsvorschriften des Baureglementes können die Gestaltungspläne und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften die Erhöhung der maximalen Geschosszahl in allen Kern- und Wohnzonen vorsehen, sofern sich für die Überbauung eindeutige Vorteile ergeben und das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Der GEP R. liegt im Bereich der 3-geschossigen Zone des ZEP. Es sind 3 anrechenbare Geschosse und unter Einhaltung von § 17bis Abs. 3 KBV ein nicht anrechenbares Attikageschoss zulässig. Die Viergeschossigkeit am östlichen Rand des Plangebietes wird mit der Begrenzung des breiteren Zwischenraumes begründet. Zudem findet die Überbauung einen markanten Abschluss.\nDer Augenschein hat gezeigt, dass dieses räumliche Verhalten am östlichen Rand der Bauzone das Ortsbild nicht beeinträchtigt. Das zusätzliche Geschoss wirkt sich bei der Bauhöhe nicht aus, weil es den abschüssigen Geländeverlauf von Westen nach Osten kompensiert. Bereits im Planungsbericht zum ZEP K. wird die Bedeutung dieses Abschlusses mit Gestaltungsbaulinien dokumentiert. Wie der Augenschein zeigte, verträgt sich das Volumen der viergeschossigen Zeile mit dem Ortsbild und der Topographie. Zudem bringt das Geschoss für die Überbauung eindeutige Vorteile für den Lärmschutz. Dies ist namentlich aus dem Lärmgutachten ersichtlich: Durch die beiden langen Gebäude an der Ostseite der beiden Sektoren werde ein wirksamer Lärmschutz für die dahinter liegenden Bereiche erzielt. Wie die Eisenbahnlärm-Prognosen (Tag bzw. Nacht) für das Jahr 2015 zeigen, wird ebenso die künftige Lärmentwicklung nachhaltig positiv beeinflusst. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Gestaltungsplanes ist die Erhöhung der Geschosszahl im östlichen Baufeld nicht zu beanstanden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2001 (VWBES.2001.117)"}