{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-117_2001-08-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "33136f2f8b357ce89b193fb336b3a8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:12", "Checksum": "971c9b9169a2ab014391a482365f0247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117\nRegeste:\nGestaltungsplan, Ausnützungsbonus\n\n\n8. Wenn es die öffentlichen Interessen verlangen, kann in der Zonenplanung für bestimmte Gebiete ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2 PBG). Dies ist denkbar in besonders empfindlichen Gebieten oder dort, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung verfrüht wäre. Die Pflicht kann zudem verfügt werden in Gebieten, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung, Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994). Die Gestaltungsplanpflicht schränkt die Überbaubarkeit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein, dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes gebaut werden kann.\n9. Das PBG kennt für die Arealbebauung den sogenannten Ausnützungsbonus im Gestaltungsplanverfahren nicht. Nach der Praxis des Bau- und Justizdepartementes kann von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ um maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn der mit dem Plan verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen (Mitteilungen des Bau-Departementes: Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, 2.A., 1994, S. 19). Der Ausnützungsbonus für Arealüberbauungen kann in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde geregelt werden. Nach Art. 15 der Planungsvorschriften des Baureglementes können Gestaltungspläne und die dazugehörigen Sonderbauvorschriften Abweichungen von den Zonen- und Bauvorschriften zulassen. Sofern Art. 79 erfüllt ist, kann in der Zone W3 die Ausnützungsziffer um einen Bonus von höchstens 20 % erhöht werden, wobei ein Bonuszuschlag von mehr als 10 % nur in ausgesprochenen Härtefällen und vor allem zur Sanierung in bebauten Gebieten gewährt werden darf. Art. 79 des Baureglementes ist inzwischen aufgehoben worden. Diese Bestimmung enthielt Qualitätskriterien für die Gewährung des AZ-Bonus im Rahmen der Gestaltungsplanung (Verbesserungen gegenüber der Regelbauweise durch Einfügung der Bauten in die bauliche und landschaftliche Umgebung, durch kubische Gliederung, durch Aussenraumgestaltung, durch Qualität der Freiflächen, durch Wohnhygiene, Lärmschutz und durch eine zweckmässige Erschliessung). Diese Anforderungen gelten nach kantonalem Recht in einer etwas allgemeineren und weniger strengen Form.\n10. Das Planungsgebiet K. liegt am südlichen Ortsrand. 1996 wurde ein umfassendes Überbauungs- und Erschliessungskonzept für dieses Gebiet in Form des ZEP K. erlassen. Der GEP R. soll die Realisierung der ersten Etappe des ZEP K. ermöglichen. Vor Erlass des Gestaltungsplanes darf im Gebiet des ZEP nicht gebaut werden. Dies soll die etappenweise Realisierung einer zusammenhängenden Überbauung sicherstellen. Im Vordergrund der Gestaltungsplanpflicht steht die Kontinuität und Einheit der Bebauung nach dem im Raumplanungsbericht der Zonenplanung dargestellten Überbauungs- und Erschliessungskonzept (Ziffer 9 Abs. 1 + 3 Zonenreglement zum ZEP K.). Die ZEP K. bezweckt u.a. die Erstellung von gut in das Ortsbild eingebetteten Überbauungen von hoher Wohn- und Siedlungsqualität unter grösstmöglicher Respektierung der bestehenden topographischen Verhältnisse (Ziffer 3a Zonenreglement zum ZEP K.). Innerhalb eines einheitlichen, räumlichen Grundmusters soll eine vielfältige Gestaltung der neuen Quartiere gewährleistet werden (Ziffer 3 d Zonenreglement zum ZEP K.).\nIm Gebiet des GEP R. sieht der ZEP eine dreigeschossige Wohnzone W 3 mit einer Ausnützungsziffer von 0.7 vor. Der ZEP gibt die öffentlichen Räume, die Baufelder und die Geschosszahl vor. Durch die Ausscheidung von Baulinien werden die öffentlichen und halböffentlichen Erschliessungsräume bereits bestimmt. Die festgelegten Aussenräume ergeben die Grundlage für die Baukuben (Ziffer 3 b Zonenreglement zum ZEP K.). Der Planungsspielraum im Bereich des GEP wird durch die Baulinien des ZEP und durch die Erschliessungstrassen bereits erheblich eingeschränkt. Zudem sind von Norden nach Süden und von Osten nach Westen verlaufende Grünräume zu beachten.\nGemäss ZEP K. sind die Gestaltungspläne auf die Zonenplanung, insbesondere auf das Überbauungs- und Erschliessungskonzept K. (dargestellt im Raumplanungsbericht) abzustimmen. Gemäss diesem Bericht soll die Ortserweiterung in kleinteiliger, massstäbliche Räume bildender Bauweise erfolgen. Primär sind die Freiräume, Strassen- und Platzräume, Zwischenräume sowie die Grün- und Landschaftsräume zu beachten. Es sind verkehrsarme Siedlungsstrukturen zu schaffen. Die Erhaltung der Morphologie der Landschaft soll durch Beachtung der natürlichen Gegebenheiten, die Erhaltung und Stärkung der landschaftsprägenden Elemente und die Vermeidung von Terrainveränderungen erreicht werden. Verlangt wird eine möglichst dichte Nutzung der verfügbaren Flächen bei hoher Wohnqualität. Die einzelnen Baubereiche sollen den Charakter von eigenständigen und räumlich ablesbaren Quartieren erhalten. Die Haupterschliessung soll über eine Stichstrasse erfolgen, an der die zentralen Einrichtungen angeordnet sind. Durch das einfache Erschliessungssystem weise das Gebiet einen relativ grossen, architektonischen Freiheitsgrad auf. Einschränkende Elemente seien lediglich die Baufelder und die Zonenvorschriften. In den Baufeldern könnten die unterschiedlichsten Bebauungsstrukturen realisiert werden."}