{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2001-117_2001-08-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22494&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "33136f2f8b357ce89b193fb336b3a8d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2001.117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan, Ausnützungsbonus"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:12", "Checksum": "971c9b9169a2ab014391a482365f0247", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.08.2001 VWBES.2001.117\nRegeste:\nGestaltungsplan, Ausnützungsbonus\n\nSOG 2001 Nr. 22\n§ 44 ff PBG. Gestaltungspläne. Mitwirkung und Verfahren. Voraussetzungen für die Gewährung eines Bonus für die Ausnützung. Erhöhung der Geschosszahl.\nSachverhalt (gekürzt):\n1. Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan \"R.\" (GEP R.) wurde vom Gemeinderat öffentlich aufgelegt. Es gingen zahlreiche Einsprachen ein. Diese wiesen auf Verfahrensfehler hin. Bemängelt wurde zudem die fehlende Abstimmung des Planes auf die Ziel- und Zweckbestimmungen des Zonen- und Erschliessungsplanes \"K.\" (ZEP K.), die zu hohe Ausnützungsziffer, die übersetzte Geschosszahl und die Verkehrs-erschliessung. Der Gemeinderat genehmigte den GEP R. und wies die Einsprachen ab.\n2. Gegen den Entscheid des Gemeinderates erhoben Bewohner des Quartiers P. Beschwerde an den Regierungsrat. Es werden erneut Verfahrensfehler gerügt. Vor allem wird geltend gemacht, der GEP R. sei mit dem ZEP K. nicht vereinbar und der AZ-Bonus werde voll ausgeschöpft, ohne dass gestalterische Qualität geboten werden. Die Geschosszahl sei zu reduzieren. Der Regierungsrat wies die Beschwerden ab.\n3. B. und 44 Mitbeteiligte erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Als Grundeigentümer, Baurechtsnehmer oder Mieter des Quartiers P., das unmittelbar an den Perimeter des GEP R. grenze, seien sie zur Beschwerde legitimiert. Die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör seien im bisherigen Verfahren verletzt worden. Vor der Planauflage habe man keinen Einfluss nehmen können. Die Planauflage und die Beschwerdefristen seien in die Ferienzeit gelegt worden. Während der Planauflage seien keine Profile aufgestellt worden. Auf eine mündliche Verhandlung sei verzichtet worden. Der Gestaltungsplan sei weder gesetzes- noch zonenreglementskonform. Er widerspreche auch den Planungsvorschriften der Stadt. Die Qualität der Überbauung wird angezweifelt. Der gewährte AZ-Bonus und die Erhöhung der Geschosszahlen seien unrechtmässig und unzweckmässig. Das Gebiet müsse von Westen her erschlossen werden. Der GEP R. könne nicht genehmigt werden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut:\nAus den Erwägungen:\n4. Die Erarbeitung und der Erlass von Nutzungsplänen müssen minimalen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts genügen: die Bevölkerung ist zu informieren und zu beteiligen (Art. 4 RPG; Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 29 zu Art. 4 RPG), der Plan muss von einer kantonalen Behörde überprüft und genehmigt werden (Art. 26 RPG) und der Rechtsschutz der Betroffenen muss gewährleistet sein (Art. 33 RPG). Beim Erlass von Gestaltungsplänen sind, soweit nötig, bei der Planauflage Profile aufzustellen (§ 44 Abs. 2 PBG).\n5. Beim GEP R. handelt es sich um einen kleinräumigen Sondernutzungsplan. Die planerische Grundordnung dieses Gebietes ist im ZEP K. geschaffen worden. Bei der Vorbereitung und dem Erlass des Zonenplanes K. führte die Gemeinde eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit durch und die Mitwirkung der Bevölkerung war gewährleistet. Die öffentliche Information und Mitwirkung fand im Rahmen von Informationsveranstaltungen statt. Die Bevölkerung wurde durch zweimalige Publikation sowie durch Presseberichte zu einer Planungs-Ausstellung eingeladen. Es bestand die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Auch die Beschwerdeführer hatten in diesem Verfahren die Möglichkeit einzuwirken. Die Zonenplanung konnte ohne Beschwerdeverfahren in Kraft gesetzt werden. Der vorliegende Gestaltungsplan betrifft die Beschwerdeführer nur indirekt. Ihre Grundstücke liegen nicht im Planperimeter. Sie werden, was noch darzustellen ist, vom GEP im Vergleich mit der Zonenplanung nur unwesentlich stärker belastet. Die planerischen Weichen für das Gebiet K. sind im ZEP K. gestellt worden. Ein Recht auf Mitwirkung bei der Erarbeitung des GEP stand den Beschwerdeführern deshalb nicht zu. Die Anhörung im Rahmen des Rechtsschutzes ist im vorliegenden Fall ausreichend.\nDas Rechtsschutzverfahren wurde rechtmässig durchgeführt. Für die Auflage von Planungen gibt es keine Sperrfristen. Die Gemeinde hat deshalb bei der Terminierung der Auflagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Beim Erlass von Gestaltungsplänen sind, soweit nötig, bei der Planauflage Profile aufzustellen (§ 44 Abs. 2 PBG). Dies war im vorliegenden Verfahren notwendig. Ein Laie kann sich die Baufelder des Gestaltungsplanes im Gelände nicht ohne weiteres vorstellen. Die Baukuben werden jedoch im Gestaltungsplanverfahren weitgehend abschliessend festgelegt. Es wäre deshalb schwer verständlich, wenn diese erstmals im Baubewilligungsverfahren, wo sie nicht mehr zu beeinflussen sind, profiliert werden müssten. Die im Vorverfahren fehlende Profilierung wurde nun vor Verwaltungsgericht nachgeholt.\n(...)\n7. Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen (§ 44 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1], Art. 14 der Planungsvorschriften des kommunalen Baureglementes). Grundsätzlich legt der Zonenplan die Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die Sonderbauvorschriften können von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2 PBG). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so hat die Behörde sich an die Vorgaben der Zonenplanung und an die Ziele und Planungsgrundsätze des RPG und des PBG zu halten. Die Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen. Die besonderen Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen."}