PBG ist sie der Landwirtschaftszone zuzuteilen. Den dargelegten öffentlichen Interessen an einer Umzonung in die Landwirtschaftszone stehen die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschaffung von Bauland gegenüber. Diese sind jedoch nicht sehr gewichtig. Der nicht eingezonte Teil der Parzelle ist überbaut und dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er kann als Bauland nicht veräussert werden, denn eine Aussiedlung ist nicht absehbar. Die Bewertung und Abwägung der dargelegten, relevanten Kriterien führt das Gericht zum Schluss, dass die Zonierung der Gemeinde nicht zu beanstanden ist. Sie ist recht- und zweckmässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.2001 (VWBES.2000.432)