Erfasst wird damit das Betriebszentrum mit den betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden eines Gewerbes im Sinne von Art. 7 und 5 BGBB, dessen Landanteil ausserhalb der Bauzone liegt (Christoph Bandli et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 21 ff. zu Art. 2). Die Parzelle GB Nr. 1310 untersteht dem Geltungsbereich des BGBB. Damit untersteht die Parzelle der Beschwerdeführer den privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Beschränkungen des BGBB. Das BGBB bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes zu erhalten.