6 BGBB), das zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört. Parzellen, die zu einem landwirtschaftlichen Hof gehören, unterstehen in der Regel den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts. Sie sind nicht frei handelbar. Zur Vermeidung von Aussiedlungen oder Gewerbeauflösungen unterstehen auch Gebäude und Anlagen, die in der Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, den Vorschriften des BGBB. Erfasst wird damit das Betriebszentrum mit den betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden eines Gewerbes im Sinne von Art. 7 und 5 BGBB, dessen Landanteil ausserhalb der Bauzone liegt (Christoph Bandli et al.: