Aussiedlungen dürfen nur zurückhaltend und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden (ZBl 1990, S. 358 ff.). Landwirtschaftliche Gewerbe sind Gesamtheiten von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11). Die Parzelle GB Nr. 1310 wird von einem derartigen landwirtschaftlichen Gewerbe genutzt. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück (Art. 6 BGBB), das zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört.