O., S. 147 f.). Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a in der Landwirtschaftszone zonenkonform (Aemisegger et al., a.a.O. N 81 zu Art. 22). Solange die Bewirtschaftung aus der Bauzone heraus zumutbar ist, widerspricht eine Aussiedlung zudem dem Zersiedelungsverbot (BGE 103 Ib 112 ff). Aussiedlungen dürfen nur zurückhaltend und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden (ZBl 1990, S. 358 ff.).