PBG umfasst die Landwirtschaftszone Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet (a), und Land, das im Gesamtinteresse, insbesondere zur Erhaltung einer Dauerbesiedlung, zum Schutze von Natur und Landschaft oder zur Landesversorgung landwirtschaftlich genutzt werden soll (b). Auch Land, das im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs dauernd erhalten werden soll (c), ist der Landwirtschaftszone zuzuteilen. Bauten und Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen, gehören in die Landwirtschaftszone. Sie sind dort, und nicht in der Bauzone, zonenkonform (Leo Schürmann / Peter Hänni, a.a.O., S. 147 f.).