Sie ist für Wohnungen, Läden, Gastwirtschaftsbetriebe und nichtstörende, dem Charakter der Zone entsprechende Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt (§ 5 Zonenreglement, ZR). Die Bauvorschriften in der Kernzone schränken die landwirtschaftliche Nutzung ein. Gemäss § 37bis PBG umfasst die Landwirtschaftszone Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet (a), und Land, das im Gesamtinteresse, insbesondere zur Erhaltung einer Dauerbesiedlung, zum Schutze von Natur und Landschaft oder zur Landesversorgung landwirtschaftlich genutzt werden soll (b).