Ausschlaggebend ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, wieweit den bestehenden Bauten Siedlungscharakter zukommt, wie weit sie sich in der Art und Nutzung von der Bewirtschaftung des Umlandes gelöst haben und eine geschlossene Überbauung darstellen. Die Kernzone dient der Erhaltung, Nutzung und Ergänzung des historisch wertvollen Dorfkerns mit seinen Strassenräumen, Plätzen, Grünräumen und den ortstypischen, prägenden Bauten. Sie ist für Wohnungen, Läden, Gastwirtschaftsbetriebe und nichtstörende, dem Charakter der Zone entsprechende Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt (§ 5 Zonenreglement, ZR).