Bauzonen dienen gemäss Art. 15 RPG dem Bauen von Gebäuden, die nichts mit der Bewirtschaftung des Bodens, also u.a. mit der landwirtschaftlichen Nutzung zu tun haben (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 3 zu Art. 15). Ökonomiegebäude z.B. sind in der Bauzone in der Regel zonenfremd. Andererseits haben sich Bauzonen an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller / Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und gebietsbezogen zu verstehen.