Es eigne sich aber nach Lage und Beschaffenheit sehr gut für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Gebrüder A. erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist, ob der nördliche Teil der Parzelle GB Nr. 1310 wie bisher in die Bauzone oder in die Landwirtschaftszone gehöre. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Bauzonen dienen gemäss Art.