{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2000-432_2001-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=21973&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1159361d61005caca03d7d068b62af7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2000.432", "Erw. 4."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "a3fce38f736de0af51a7544490cc11d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)\nRegeste:\nOrtsplanung\n\n\nDas BGBB bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes zu erhalten. Die Anforderungen des BGBB an das Vorhandensein eines erhaltungswürdigen Landwirtschaftsbetriebs richten sich ausschliesslich nach dem für die Bewirtschaftung eines solchen Betriebs üblicherweise erforderlichen Arbeitsaufwand (BGE 121 II 274). Die Veräusserung an Nichtselbstbewirtschafter und die parzellenweise Verpachtung des Betriebs sind stark erschwert. Es bestehen privatrechtliche Ansprüche auf die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes und Vorkaufsrechte der Verwandten. Im öffentlichen Recht sind das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot und die Verkaufsbeschränkungen zu beachten.\nBei der Beurteilung der Überlebensfähigkeit des Betriebs kann auf die Ausführungen des Experten abgestellt werden. Die den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Bewirtschaftungsflächen sind ausreichend, um in den nächsten 10 Jahren erfolgreich wirtschaften zu können. Der Hof ist im Rahmen der Güterzusammenlegung gut arrondiert worden und das Land liegt neben den Betriebsgebäuden. Eine rationelle Bewirtschaftung ist weitgehend gewährleistet. Die Gebäude sind zwar etwas veraltet, aber nicht sanierungsbedürftig. Wie die eingereichten Jahresabschlüsse zeigen, ist der Betrieb für eine Familie existenzsichernd und rentabel. Der Betrieb muss in näherer Zukunft nicht aufgegeben werden. Die streitige Parzelle liegt zwar am Rand des weitgehend überbauten Gebietes. Aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs kann sie für den Planungshorizont des Zonenplanes dauernd erhalten werden. Gemäss § 37bis lit. c PBG ist sie der Landwirtschaftszone zuzuteilen.\nDen dargelegten öffentlichen Interessen an einer Umzonung in die Landwirtschaftszone stehen die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschaffung von Bauland gegenüber. Diese sind jedoch nicht sehr gewichtig. Der nicht eingezonte Teil der Parzelle ist überbaut und dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er kann als Bauland nicht veräussert werden, denn eine Aussiedlung ist nicht absehbar. Die Bewertung und Abwägung der dargelegten, relevanten Kriterien führt das Gericht zum Schluss, dass die Zonierung der Gemeinde nicht zu beanstanden ist. Sie ist recht- und zweckmässig.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.2001 (VWBES.2000.432)"}