{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2000-432_2001-04-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=21973&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1159361d61005caca03d7d068b62af7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2000.432", "Erw. 4."], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:08", "Checksum": "a3fce38f736de0af51a7544490cc11d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.04.2001 VWBES.2000.432 (Erw. 4.)\nRegeste:\nOrtsplanung\n\nSOG 2001 Nr. 21\n§§ 14, 37bis PBG. Die Umzonung eines landwirtschaftlichen Betriebes von der Bau- in die Landwirtschaftszone ist recht- und zweckmässig, da die privaten Interessen an der Beschaffung von Bauland durch das bäuerliche Bodenrecht eingeschränkt sind.\nSachverhalt (gekürzt):\nDie revidierte Zonenplanung der Einwohnergemeinde H. wurde im Jahre 1999 öffentlich aufgelegt. Drei Einsprachen wurden erhoben, wobei eine sich im gegenseitigen Einvernehmen erledigte. Der Gemeinderat lehnte die beiden anderen ab und genehmigte die Ortsplanung. Gegen den Beschluss des Gemeinderates führten die Eigentümer der Parzelle GB Nr. 1310, die Gebrüder A., beim Regierungsrat Beschwerde. Sie wandten sich gegen die Umzonung eines Teiles ihres Hofgrundstückes von der Kernzone in die Landwirtschaftszone. Sie beantragten, die Parzelle sei in der rechtsgültigen Kernzone zu belassen und sie sei gleichzeitig aus der Ortsbildschutzzone zu entlassen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab und genehmigte die Revision der Ortsplanung. Das Land der Beschwerdeführer liege zwar im weitgehend überbauten Gebiet am Rand der Kernzone. Es eigne sich aber nach Lage und Beschaffenheit sehr gut für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Gebrüder A. erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Umstritten ist, ob der nördliche Teil der Parzelle GB Nr. 1310 wie bisher in die Bauzone oder in die Landwirtschaftszone gehöre. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG, SR 700). Bauzonen dienen gemäss Art. 15 RPG dem Bauen von Gebäuden, die nichts mit der Bewirtschaftung des Bodens, also u.a. mit der landwirtschaftlichen Nutzung zu tun haben (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 3 zu Art. 15). Ökonomiegebäude z.B. sind in der Bauzone in der Regel zonenfremd.\nAndererseits haben sich Bauzonen an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Walter Haller / Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und gebietsbezogen zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu betrachten (BGE 121 II 424). Ausschlaggebend ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, wieweit den bestehenden Bauten Siedlungscharakter zukommt, wie weit sie sich in der Art und Nutzung von der Bewirtschaftung des Umlandes gelöst haben und eine geschlossene Überbauung darstellen.\nDie Kernzone dient der Erhaltung, Nutzung und Ergänzung des historisch wertvollen Dorfkerns mit seinen Strassenräumen, Plätzen, Grünräumen und den ortstypischen, prägenden Bauten. Sie ist für Wohnungen, Läden, Gastwirtschaftsbetriebe und nichtstörende, dem Charakter der Zone entsprechende Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe bestimmt (§ 5 Zonenreglement, ZR). Die Bauvorschriften in der Kernzone schränken die landwirtschaftliche Nutzung ein.\nGemäss § 37bis PBG umfasst die Landwirtschaftszone Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet (a), und Land, das im Gesamtinteresse, insbesondere zur Erhaltung einer Dauerbesiedlung, zum Schutze von Natur und Landschaft oder zur Landesversorgung landwirtschaftlich genutzt werden soll (b). Auch Land, das im weitgehend überbauten Gebiet liegt, aber als Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebs dauernd erhalten werden soll (c), ist der Landwirtschaftszone zuzuteilen. Bauten und Anlagen, die der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen, gehören in die Landwirtschaftszone. Sie sind dort, und nicht in der Bauzone, zonenkonform (Leo Schürmann / Peter Hänni, a.a.O., S. 147 f.). Betriebsnotwendige Bauten und Anlagen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a in der Landwirtschaftszone zonenkonform (Aemisegger et al., a.a.O. N 81 zu Art. 22). Solange die Bewirtschaftung aus der Bauzone heraus zumutbar ist, widerspricht eine Aussiedlung zudem dem Zersiedelungsverbot (BGE 103 Ib 112 ff). Aussiedlungen dürfen nur zurückhaltend und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bewilligt werden (ZBl 1990, S. 358 ff.).\nLandwirtschaftliche Gewerbe sind Gesamtheiten von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11). Die Parzelle GB Nr. 1310 wird von einem derartigen landwirtschaftlichen Gewerbe genutzt. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück (Art. 6 BGBB), das zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört. Parzellen, die zu einem landwirtschaftlichen Hof gehören, unterstehen in der Regel den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts. Sie sind nicht frei handelbar. Zur Vermeidung von Aussiedlungen oder Gewerbeauflösungen unterstehen auch Gebäude und Anlagen, die in der Bauzone liegen und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, den Vorschriften des BGBB. Erfasst wird damit das Betriebszentrum mit den betrieblich notwendigen Wohn- und Ökonomiegebäuden eines Gewerbes im Sinne von Art. 7 und 5 BGBB, dessen Landanteil ausserhalb der Bauzone liegt (Christoph Bandli et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 21 ff. zu Art. 2). Die Parzelle GB Nr. 1310 untersteht dem Geltungsbereich des BGBB. Damit untersteht die Parzelle der Beschwerdeführer den privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Beschränkungen des BGBB."}