Ein detaillierter Spezialplan wird nicht aufgehoben. Es kann nach der Grundordnung gebaut werden. Die geplanten Änderungen wirken sich nicht negativ auf die Interessen der Grundeigentümer aus. Es liegen deshalb besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht vor. Die Planungspflicht hatte von Anfang an den Charakter einer Planungszone ohne klares Ziel. Derartige Zonen müssen aber, wenn die öffentlichen Interessen daran nicht bestehen, aufgehoben werden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 01. März 2001 (VWBES.2000.426)