Sie sind einzeln erschlossen. Es ist deshalb nicht erkennbar, welches Interesse die Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht haben. 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass an der Pflicht zur Gestaltungsplanung kein öffentliches Interesse besteht. Auch die Grundeigentümer sind daran nicht interessiert. Die Planungspflicht stellt sich deshalb im nachhinein als Fehler heraus. Eine Gestaltungsplanung kann zur Zeit nicht realisiert werden. Die Pflicht dazu führt zu einer Bausperre, die im öffentlichen Interesse nicht begründet werden kann und den Interessen der Privaten entgegensteht. Ein detaillierter Spezialplan wird nicht aufgehoben.