Auch für die Erstellung und Benützung gemeinsamer Erschliessungsanlagen ist der Platz im Planungsgebiet nicht vorhanden. Im Nachhinein ist nicht erkennbar, wie ein zukünftiger Gestaltungsplan des Gebietes aussehen könnte. Ein öffentliches Interesse an der Gestaltungsplanpflicht ist heute nicht erkennbar. Die Grundeigentümer zeigen kein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden Bauweise. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer. Sie möchten ihre Parzelle, die überbaut ist, weiterhin unverändert nutzen. Die Grundordnung gemäss Zonenplan lässt auch eine vernünftige Nutzung der übrigen Parzellen zu. Sie sind einzeln erschlossen.