Es sind dies öffentliche oder private Interessen, die für oder gegen die Aufhebung der Pflicht sprechen. Der Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht und dem Bauen nach den Regeln der Grundordnung können raumplanerische Interessen im Wege stehen. Auch die Grundeigentümer können an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht interessiert sein. Es ist denkbar, dass sie ein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden, erweiterten Bauweise haben. Planungen, die sich im nachhinein als Fehler herausstellen, müssen jederzeit abänderbar sein.