21 RPG), wenn eine neue Planung abgeändert werden soll oder wenn sich die geplanten Änderungen einschneidend auf die Interessen der Grundeigentümer auswirken (BGE 113 Ia 455). Bei den Änderungsgründen haben sachliche Umstände wie Prognosen, wirtschaftliche Entwicklung im Vordergrund zu stehen. Meinungsänderungen der Bevölkerung oder der betroffenen Grundeigentümer allein begründen keine Änderung verlangen (Aemisegger et al., a.a.O., N 40 zu Art. 21). Die Gründe, die zum Erlass der Pflicht geführt haben, sind auch bei deren Aufhebung relevant. Es sind dies öffentliche oder private Interessen, die für oder gegen die Aufhebung der Pflicht sprechen.