In einer Interessenabwägung ist zu überprüfen, ob erhebliche Umstände geändert haben, die nach einer Anpassung des Planes verlangen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 RPG). In dieser Interessenabwägung gelten nach Lehre und Rechtsprechung folgende Grundregeln: Für eine Änderung müssen besonders gewichtige Gründe vorliegen, wenn es um einen detaillierten Spezialplan geht (Aemisegger et al., a.a.O., N 33 zu Art. 21 RPG), wenn eine neue Planung abgeändert werden soll oder wenn sich die geplanten Änderungen einschneidend auf die Interessen der Grundeigentümer auswirken (BGE 113 Ia 455).