Es stellt sich deshalb die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, diese Pflicht nach so kurzer Zeit aufzuheben. Nach den Regeln des Raumplanungsgesetzes sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Der Anspruch auf Aktualität der Nutzungspläne und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind abzuwägen. Dies gilt auch für die Gestaltungsplanpflicht. In einer Interessenabwägung ist zu überprüfen, ob erhebliche Umstände geändert haben, die nach einer Anpassung des Planes verlangen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art.