Ist der Gestaltungsplan erlassen worden, kann er nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit seinem Inkrafttreten nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung begonnen wurde (§ 47 PBG). d) Im vorliegenden Fall wurde mit der Erarbeitung des Gestaltungsplanes nicht einmal begonnen. Zudem ist seit dem Inkrafttreten der Gestaltungsplanpflicht erst kurze Zeit verstrichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, diese Pflicht nach so kurzer Zeit aufzuheben.