Sie hat ähnliche Wirkungen wie der Erlass einer Planungszone (SOG 1996, Nr. 28). Derartige Zonen können für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre bis zum Erlass neuer Nutzungspläne verfügt werden. Im Gestaltungsplanpflichtgebiet haben die Grundeigentümer einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein Gestaltungsplanverfahren durchführt (GER 1993 Nr. 24). Ist der Gestaltungsplan erlassen worden, kann er nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit seinem Inkrafttreten nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung begonnen wurde (§ 47 PBG).