Die Grundeigentümer haben vor Einreichung eines Baugesuches einen Gestaltungsplan zu erwirken. Es ist ein Plan zu erlassen, der eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen ermöglicht. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen regeln (§ 44 PBG). c) Die Gestaltungsplanpflicht kommt einer zeitlich begrenzten Bausperre gleich, deren Dauer nicht absehbar ist. Sie hat ähnliche Wirkungen wie der Erlass einer Planungszone (SOG 1996, Nr. 28).