Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994). b) Die Gestaltungsplanpflicht schränkt die Überbaubarkeit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein, dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes, der die Interessen aller im Gebiet liegenden Grundeigentümer berücksichtigt, gebaut werden kann. Die Planung dieses Gebiets ist mit dem Erlass der Grundordnung nicht abgeschlossen. Die Grundeigentümer haben vor Einreichung eines Baugesuches einen Gestaltungsplan zu erwirken.