Sie ist auch dort denkbar, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung (Zonenplan und Baureglement) verfrüht wäre. Die Pflicht kann im privaten Interesse in Gebieten verfügt werden, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung: Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994). b)