In einem Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte Gebiete oder bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PGB, BGS 711.1). Die Gestaltungsplanpflicht kann angeordnet werden, wenn dies öffentliche Interessen verlangen. Dies ist denkbar in besonders empfindlichen Gebieten, z.B. in der Umgebung geschützter Objekte oder in geschützten Ortsbildern. Sie ist auch dort denkbar, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung (Zonenplan und Baureglement) verfrüht wäre.