Zudem hat sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG zu erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat sie gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Leo Schürmann / Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 66). Dieser wird begrenzt durch die Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).