Das Rechtsmittel wurde abgewiesen. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Parteien hätten sich nicht an die Gestaltungsplanpflicht gehalten. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Die Gemeinde hat das Bauen in einem Zonenplan gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) zu regeln. Zudem hat sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG zu erlassen.