G. reichte daraufhin ein Baugesuch um Aufstockung der bestehenden Garagen ein. Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung wurde vom Bau- und Justiz-departement aufgehoben mit der Begründung, es liege kein Gestaltungsplan vor. 3. Der Gemeinderat legte nun die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Station X. auf: Die verkehrstechnischen Probleme im Bereich der Station seien gelöst worden. Die Ehegatten M. erhoben als Nachbarn gegen die angestrebte Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht Einsprache beim Gemeinderat. Das Rechtsmittel wurde abgewiesen.